Grundsteuer
Keine Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuer
(Beschluß FG Münster vom 29.10.2024 - 3 V 1270/24 - Beschwerde zugelassen).
Mehrere Senate des BFH haben inzwischen offengelassen, ob am Erfordernis der Interessenabwägung festzuhalten ist. Daher darf der Ausgang des Beschwerdeverfahrens - sofern die Beschwerde tatsächlich eingelegt wird - mit größten Interesse verfolgt werden.
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